Allgemeine Geschäftsbedingungen

SANDFRED  mobiles sandstrahlen sonnenweg 372, 7535 St. Michael im Burgenland 

I Vertragsinhalt

1. Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gelten nachfolgende Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden keinesfalls Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit der An- bzw. Abnahme der Leistung gelten die nachfolgenden Bedingungen als anerkannt.

2. Telefonische, schriftliche, mündliche oder Änderungen per Mail bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Alle Angebote und Kostenschätzungen sind freibleibend bzw. unverbindlich.


II Preise

1. Der Preis der Leistung oder der Ware versteht sich ohne Skonto und Nachlässe zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.

2. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

3. Der Entsorgungskostenbeitrag für die Problemstoffe in Höhe von 4,5 % sowie 20% MwSt. werden zusätzlich verrechnet.


III Zahlung

1. Die Zahlung der gelegten Rechnungen sind wie folgt vorzunehmen:  Bar nach Fertigstellung des Auftrages oder, nach gesonderter Vereinbarung, Zahlungen auf Rechnung bzw. mit Zahlschein. Ab einem Auftragsvolumen von € 1.000,- behalten wir uns eine 50%ige Anzahlung vor. Es gelten jeweils die angebotenen und vereinbarten Bedingungen. Der Auftragnehmer ist bei Verzug des Auftraggebers berechtigt, Zinsen in Höhe von 12% zu berechnen.

Kommt der Auftraggeber bei gewährten Teilzahlungen in Verzug, so wird die Forderung in voller Höhe sofort fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers / Verwenders kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht Vollkaufmann, oder der Vertrag gehört nicht zum Betrieb des Handelsgewerbe des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer kann sich auf den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes nicht berufen, wenn ihm eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt, er für seine mangelbehaftete Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestürzt wird, unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

Der Auftragnehmer ist zu jederzeitiger Abtretung der Forderung an Dritte ausdrücklich befugt.

IV Lieferung

Alle Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen, die nicht mit einem Kalendertag angegeben werden, beginnen mit Vertragsschluss, außer es ist nachfolgend abweichend geregelt. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.


V Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand/ die vertraglich vereinbarte Leistung bei Übernahme unverzüglich auf sichtbare Mängel zu überprüfen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, beschädigte Sendungen nicht anzunehmen.

Etwaige Transportschäden sind sofort bei Übernahme der Ware in Gegenwart des Überbringers festzustellen und auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Spätere Beanstandungen können keine Berücksichtigung finden.

Lieferung durch Post, Eisenbahn, sonstige dritte Unternehmen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Empfängers.

Die Gefahr trägt der Empfänger auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Rollgeld geht auch in diesem Fall zu Lasten des Empfängers/ Auftraggebers. Bruchschäden bei Bahnsendungen muss der Empfänger sofort bahnamtlich feststellen und auf dem Begleitpapier bescheinigen lassen. Sodann muss er bei der Bundesbahn kostenfrei Rücksendung des beschädigten Stückes beantragen und dem Auftragnehmer den Frachtbrief mit der Bescheinigung einsenden.

Bruchschaden der Postsendung ist am Tag des Empfangs dem Auftragnehmer schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Geltendmachung von Ansprüchen behilflich zu sein.


VI Haftung

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung (Forderungsverletzung), Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter sowie gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen mit Ausnahme der in VII. Abs. 2 geregelten Tatbestände ausgeschlossen.

2. Eine Haftung besteht

- in voller Höhe bei grobem Verschulden gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.

- dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsinhalte.

- außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Auftraggeber kann sich kraft Handelsverbrauch davon freizeichnen.

- der Höhe nach in den beiden letzten Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

- bei Vorsatz

3. Für Folgeschäden, die durch Strahlmittel bzw. Strahlmittelrückstände usw. auftreten können, übernimmt die Firma Sandfred, Sonnenweg 372, 7535 St. Michael im Burgenland keinerlei Haftung.

- Soweit die Haftung gegenüber der Firma Firma Sandfred, Sonnenweg 372, 7535 St. Michael im Burgenland begrenzt ist, hat der Auftraggeber die Firma Sandfred, Sonnenweg 373, 7535 St. Michael im Burgenland von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

- Die vorstehend genannten Regelungen gelten ausdrücklich auch in Bezug auf anwendungstechnische Hinweise und Ratschläge.


VII Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Durch Verarbeitung dieser gelieferten Waren oder Gegenstände erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Auftragnehmer.

Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den gelieferten Gegenständen oder der Ware mit der Verarbeitung auf den Auftragnehmer übergeht, welcher die Übereignung annimmt. Der Auftraggeber bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren oder Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Gegenständen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware. Der Auftraggeber tritt hiermit Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist oder die Gegenstände verarbeitet sind.

Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Auftragnehmers nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber gehören oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Forderung an den Auftragnehmer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten steht dem Auftragnehmer ein Bruchteil der Forderung zu entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeitenden Gegenstände. Soweit Gesamtforderungen des Auftragnehmers durch solche Abtretungen zu mehr als 125% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Auftraggebers nach der Auswahl des Auftraggebers freigegeben. Der Auftraggeber kann solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens eines Scheck- oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und Gegenstände und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Rücknahme der Waren oder der gelieferten Gegenstände erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.

Weitere als in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestandene Rechte und Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.


Vlll Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer versendet auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.

IX Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht, die Vertragsparteien treffen eine Rechtswahl dahingehend, dass Österreichisches Recht sowohl materiell als auch formell auf Vertragsstreitigkeiten anzuwenden ist.

X Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht.